OLG Köln - Beschluss vom 27.10.2004
2 Wx 29/04
Normen:
BGB § 666 § 667 § 2203 § 2204 § 2215 § 2218 § 2219 § 2227 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 56
Rpfleger 2005, 196
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 15/04
AG Jülich, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 32/03

Voraussetzungen bei Entlassung eines Testamentsvollstreckers

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 29/04

DRsp Nr. 2005/7567

Voraussetzungen bei Entlassung eines Testamentsvollstreckers

»1. Die langjährige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung (hier: 10 Jahre) kann die Entlassung eines Testamentsvollstreckers rechtfertigen, wenn die Ursachen für diese Verzögerung in dessen Verhalten begründet sind. 2. Auch wenn die Erben zunächst auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker verzichtet haben, können sie von diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Anfertigung eines entsprechenden Verzeichnisses verlangen. 3. Bei einer Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist eine mündliche Anhörung der Erben durch das Nachlass- oder Beschwerdegericht nicht zwingend geboten. Ebenso wenig bedarf es zwingend der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.«

Normenkette:

BGB § 666 § 667 § 2203 § 2204 § 2215 § 2218 § 2219 § 2227 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 1 ;