BayObLG vom 12.08.1991
BReg 2 Z 93/91
Normen:
BGB § 727 ; GBO § 22 § 29 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2243
BayObLGZ 1991, 301
DB 1991, 2330
DRsp IV(473)190b-c
NJW-RR 1992, 228

Voraussetzungen der Berichtigung einer Grundbucheintragung

BayObLG, vom 12.08.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 93/91

DRsp Nr. 1993/1515

Voraussetzungen der Berichtigung einer Grundbucheintragung

»1. Die Berichtigung des durch den Tod eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt die Vorlage des Gesellschaftsvertrags voraus.2. Ausnahmsweise genügt die Vorlage eines nicht der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags, wenn sonst die Grundbuchunrichtigkeit auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung nicht beseitigt werden könnte.«

Normenkette:

BGB § 727 ; GBO § 22 § 29 ;

Die Beteil. sind mit ihrem Vater als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Nach dem Tod ihrer Eltern haben sie als Erben beantragt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß ihr Vater aus der BGB -Gesellschaft ausgeschieden ist. Das Grundbuchamt verlangt dafür die Vorlage des Gesellschaftsvertrags.