BayObLG, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 214/96
DRsp Nr. 1999/10695
Voraussetzungen der Einsicht in Nachlassakten
1. Für die Gestattung der Einsicht in Nachlaßakten gilt neben der Vorschrift des § 78FGG auch die allgemeine Bestimmung des § 34FGG.2. Die Gewährung von Akteneinsicht setzt gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FGG ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. Ein solches liegt nach allgemeiner Ansicht schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflußt werden kann.3. Behauptet der Antragsteller eine Forderung gegen den Nachlaß, so hat er insbesondere ein Recht auf Einsichtnahme in das von den Erben erstellte Nachlaßverzeichnis. Dies gilt jedoch nicht für die das Erbrecht der Erben betreffenden Urkunden.
Normenkette:
FGG § 34 § 78 ;
Gründe:
I.
[Zum Sachverhalt (verkürzt):]
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