OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.11.2010
3 W 179/10
Normen:
BGB § 2363; GBO § 29 Abs. 1 S. 2; GBO § 35; GBO § 39; GBO § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1168
NJW-RR 2011, 525
Vorinstanzen:
AG Landau,

Voraussetzungen der Eintragung des Nacherben im Grundbuch nach Eintritt des Nacherbefalles

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 3 W 179/10

DRsp Nr. 2011/3260

Voraussetzungen der Eintragung des Nacherben im Grundbuch nach Eintritt des Nacherbefalles

Weder der dem Vorerben ausgestellte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sind ausreichend, um bei Eintritt des Nacherbefalles den Nacherben gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ohne Vorlage eines Erbscheines in das Grundbuch einzutragen.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2363; GBO § 29 Abs. 1 S. 2; GBO § 35; GBO § 39; GBO § 51;

Gründe: