SchlHOLG - Beschluss vom 26.03.2012
3 W 25/12
Normen:
BGB § 899; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29; ZPO § 920; ZPO § 936; ZPO § 945;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 55/12

Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

SchlHOLG, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 3 W 25/12

DRsp Nr. 2012/15768

Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 €.

Normenkette:

BGB § 899; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29; ZPO § 920; ZPO § 936; ZPO § 945;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit einer am 11. Juli 2011 bei dem Landgericht eingegangenen Klage zunächst die Fa. M.-Immobilien oHG auf Rückübertragung eines mit dem sog. "R.-Haus" bebauten Grundstücks in N./F. in Anspruch genommen (3 O 179/11 LG Flensburg). Das Grundstück gehörte zum Nachlass der am 12.06.2004 verstorbenen Frau Johanne Z.. Die Erblasserin hatte über ihren Nachlass in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 11.10.1996 testiert, worin u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet war. Die Fa. M. erwarb das Grundstück aufgrund notariellen Kaufvertrages, wobei auf Verkäuferseite die seinerzeit bestellte - zwischenzeitlich entlassene - Testamentsvollstreckerin Frau H. handelte. Die Fa. M.-Immobilien oHG wurde aufgrund Auflassung vom 08.10.2010 am 27.12.2010 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.