OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2011
3 Wx 21/11
Normen:
BGB § 2361; BGB § 2369 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 20
FamRZ 2012, 584
MDR 2011, 1426
NJW-RR 2012, 10
ZEV 2012, 213
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 100/11

Voraussetzungen der Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 3 Wx 21/11

DRsp Nr. 2011/15376

Voraussetzungen der Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins

Für die Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins i.S. von § 2369 Abs. 1 BGB ist kein Raum, wenn bei der Antragstellung ausdrücklich versichert wird, dass zum Nachlass kein im Ausland belegenes Vermögen gehört.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 3. Mai 2011 - 22 VI 100/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zurückweisung des Erbscheinsantrages als unzulässig erfolgt ist.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 5.700,00 €

Normenkette:

BGB § 2361; BGB § 2369 Abs. 1;

Gründe: