OLG Bremen - Beschluss vom 28.10.2020
5 W 15/20
Normen:
FamFG § 352a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 26
FamRZ 2021, 986
FuR 2021, 112
NJW 2021, 1171
NotBZ 2021, 150
ZEV 2021, 124
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 818/19

Voraussetzungen der Erteilung eines sog. quotenlosen Erbscheins

OLG Bremen, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 5 W 15/20

DRsp Nr. 2020/16229

Voraussetzungen der Erteilung eines sog. quotenlosen Erbscheins

Der Erlass eines sog. quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins setzt voraus, dass alle Miterben dem Verzicht auf die Angabe der Erbteilsquoten zustimmen müssen (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 10.07.2019, 31 Wx 242/19; gegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019, 25 Wx 55/19).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen vom 8.07.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 352a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines sog. quotenlosen Erbscheins.