BayObLG - Beschluss vom 11.02.2004
1Z BR 6/03
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 17076/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 15584/00

Voraussetzungen der Feststellung der Testierunfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 6/03

DRsp Nr. 2004/5440

Voraussetzungen der Feststellung der Testierunfähigkeit

»Zu den Voraussetzungen der Feststellung der Testierunfähigkeit.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der am 30.11.2000 im Alter von 53 Jahren verstorbene Erblasser war unverheiratet und hinterließ keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 6 ist die einzige vollblütige Schwester des Erblassers; die Beteiligten zu 1 bis 5 sind Halbgeschwister des Erblassers mütterlicherseits. Die Beteiligte zu 7 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1.

Der Nachlass besteht aus einem bebauten Grundstück in Garching (Schätzwert ca. 470000 EUR) sowie Geldvermögen (ca. 10000 EUR).