Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Deggendorf vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beteiligte zu 1 schloss am 22.12.2008 einen notariellen Übergabevertrag mit Eva-Maria Sch. (= Beteiligte zu 2) und Barbara Sch., seinen beiden Töchtern, sowie seiner Ehefrau Hildegard Sch.. Hiernach überließ er u.a. der Beteiligten zu 2 ein von ihm bewohntes landwirtschaftliches Anwesen mit Ausnahme des sich darauf befindlichen sogenannten Privathauses samt Umgriff/Garten. Für die Beteiligte zu 2 und Barbara Sch. wurde jeweils ein Wohnungsrecht bewilligt, das mit Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens aber mit Heirat erlöschen sollte. Nach dem Vertragsinhalt wird die Beteiligte zu 2 den Betrieb als Sonderbetriebsvermögen der aus den beiden Schwestern gebildeten Gesellschaft (Landwirtschafts-GbR) zur Nutzung überlassen.
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