OLG München - Beschluss vom 28.01.2014
34 Wx 576/11
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 (GNotKG § 48 Abs. 1);
Fundstellen:
ZEV 2014, 220
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Langenisarhofen Bl. 605-60

Voraussetzungen der Kostenprivilegierung der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

OLG München, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 576/11

DRsp Nr. 2014/4096

Voraussetzungen der Kostenprivilegierung der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

An der herkömmlichen Auffassung, dass für die Kostenprivilegierung landwirtschaftlicher Betriebe eine Übergabe mit Hofstelle, d .h. mit dem bäuerlichen Wohnhaus, stattfinden muss, wird festgehalten.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Deggendorf vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 (GNotKG § 48 Abs. 1);

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 schloss am 22.12.2008 einen notariellen Übergabevertrag mit Eva-Maria Sch. (= Beteiligte zu 2) und Barbara Sch., seinen beiden Töchtern, sowie seiner Ehefrau Hildegard Sch.. Hiernach überließ er u.a. der Beteiligten zu 2 ein von ihm bewohntes landwirtschaftliches Anwesen mit Ausnahme des sich darauf befindlichen sogenannten Privathauses samt Umgriff/Garten. Für die Beteiligte zu 2 und Barbara Sch. wurde jeweils ein Wohnungsrecht bewilligt, das mit Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens aber mit Heirat erlöschen sollte. Nach dem Vertragsinhalt wird die Beteiligte zu 2 den Betrieb als Sonderbetriebsvermögen der aus den beiden Schwestern gebildeten Gesellschaft (Landwirtschafts-GbR) zur Nutzung überlassen.