OLG München - Beschluss vom 26.02.2019
34 Wx 168/18
Normen:
BGB § 1094; BGB § 2113; GBO § 19; GBO § 22;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 347
FGPrax 2019, 113
NotBZ 2019, 312
ZEV 2019, 237
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.03.2018

Voraussetzungen der Löschung eines für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

OLG München, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 168/18

DRsp Nr. 2019/3636

Voraussetzungen der Löschung eines für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

Zur Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts genügt neben seiner Bewilligung die des derzeit einzigen Nacherben nicht, wenn laut testamentarischer Anordnung die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt sind und künftige leibliche Abkömmlinge nicht auszuschließen sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1094; BGB § 2113; GBO § 19; GBO § 22;

Gründe

I.

Vormals waren nach Erbauseinandersetzung vom 14.4.1978 die Brüder L. und J.G. als Eigentümer von Grundbesitz zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Sie hatten sich gegenseitig ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt, das vererblich aber sonst nicht übertragbar sein sollte. In Abteilung II wurde daher am 2.10.1978 unter lfd. Nr. 4 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Herrn L.G. gemäß Bewilligung vom 14.4.1978 eingetragen.