BFH - Urteil vom 23.02.2021
II R 26/18
Normen:
ErbStG a.F. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 4h Abs. 3 Satz 6; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 41
BB 2021, 1814
BB 2021, 2468
BFH/NV 2021, 1285
BStBl II 2022, 72
DB 2021, 1926
DStR 2021, 1753
DStZ 2021, 694
FamRZ 2021, 1578
GmbHR 2021, 1173
ZEV 2021, 591
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1857/15

Voraussetzungen der Rückausnahme des sog. Verwaltungsvermögens von der Erbschaftsteuerfreiheit wegen Nutzungsüberlassung an Dritte bei Beherrschung durch den Erblasser

BFH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II R 26/18

DRsp Nr. 2021/11638

Voraussetzungen der Rückausnahme des sog. Verwaltungsvermögens von der Erbschaftsteuerfreiheit wegen Nutzungsüberlassung an Dritte bei Beherrschung durch den Erblasser

Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte 1. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reicht nicht aus. 2. Wird ein Grundstück an eine Kapitalgesellschaft verpachtet, ist auch dann von einer steuerschädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte auszugehen, wenn Erwerber des Betriebsvermögens der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist. 3. Zwei Betriebe bilden keinen Gleichordnungskonzern, wenn sie durch mehrere Personen beherrscht werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2018 – 9 K 1857/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 4h Abs. 3 Satz 6; FGO § 76 Abs. 1;