BayObLG - Beschluß vom 20.12.2000
1Z BR 133/00
Normen:
BGB § 2079 ;
Fundstellen:
BayobLGZ 2000 Nr. 77
NJW-RR 2001, 725
ZEV 2001, 314
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4049/99
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 740/84

Voraussetzungen der Selbstanfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden wiederverheirateten Ehegatten

BayObLG, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 133/00

DRsp Nr. 2001/12607

Voraussetzungen der Selbstanfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden wiederverheirateten Ehegatten

»Bei der Selbstanfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden wiederverheirateten Ehegatten genügt zur Begründung des Anfechtungsausschlusses gemäß § 2079 Satz 2 BGB nicht die Heranziehung der Motive, die den anfechtenden Ehegatten zu der getroffenen Verfügung veranlasst haben; vielmehr müssen die vor, bei und nach der Testamentserrichtung erkennbaren Umstände die Folgerung zulassen, dass er bei Kenntnis der Wiederverheiratung die spätere Ehefrau enterbt hätte. Gibt es hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte, bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 2079 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 2079 ;

Gründe:

I.

Die 1984 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Ihr erster Ehemann fiel 1944 im Krieg. Aus der Ehe sind die 1938 geborene Beteiligte zu 2 und der 1940 geborene Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Am 7.12.1946 heiratete die Erblasserin den 1911 geborenen Beteiligten zu 1, der die Kinder der Erblasserin in den gemeinsamen Haushalt aufnahm. Diese wuchsen bis zum 20. bzw. 19. Lebensjahr bei ihnen auf. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand und erwarben 1967 ein Haus, dessen Eigentum ihnen je zur Hälfte zustand.