I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von der am 31. Dezember 2010 verstorbenen Erblasserin (E) ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück als Vermächtnis.
Das Einfamilienhaus hatte E zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Oktober 2010 war sie in ein Altenpflegeheim eingezogen; eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte nicht.
Der Kläger räumte das Einfamilienhaus im Februar 2012 und vermietete das Objekt ab dem 1. Dezember 2012 zu Wohnzwecken.
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