BFH - Urteil vom 22.10.2014
X R 28/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 4; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5019/06

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen X R 28/11

DRsp Nr. 2015/1867

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns

1. NV: Am Merkmal der endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Voraussetzung für einen tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn fehlt es nicht deshalb, weil der (Einzel-)Unternehmer sich fortan an einer GbR beteiligt, die in derselben Branche (hier Getränkehandel) tätig ist. 2. NV: Ein Betriebsaufgabezeitraum von 20 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein. Die Beurteilung dessen obliegt dem FG. 3. NV: Für die Frage, ob ein selbständiger Teil eines Gesamtbetriebs (Teilbetrieb) veräußert wird, ist das Gesamtbild der beim Veräußerer bestehenden Verhältnisse maßgebend.

Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch einen Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, steht der für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung/-aufgabe erforderlichen Tätigkeitsbeendigung nicht entgegen. Denn eine gewerblich tätige Personengesellschaft ist im steuerrechtlichen Sinne ein vom Gesellschafter zu treffendes eigenständiges Gewinnerzielungsobjekt. Die gewerbliche Betätigung der Personengesellschaft ist daher keine Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Gesellschafters.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4; EStG § 34;

Gründe