OLG München - Beschluss vom 06.12.2018
31 Wx 374/17
Normen:
BGB § 2075; BGB § 2094; BGB § 2269;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 372
FGPrax 2019, 39
FuR 2019, 176
NJW-RR 2019, 456
ZEV 2019, 33
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 365/17

Voraussetzungen des Eingreifens einer Pflichtteilsklausel

OLG München, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 374/17

DRsp Nr. 2019/459

Voraussetzungen des Eingreifens einer Pflichtteilsklausel

Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein "Verlangen" des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München Beschluss vom 7.4.2011 - 31 Wx 227/10). (Rn. 11 ff.)

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Nachlassgericht - vom 13.9.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 2075; BGB § 2094; BGB § 2269;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer) sind die Abkömmlinge der Erblasserin und deren im Jahr 2008 vorverstorbenen Ehemanns.

Es liegt ein (undatiertes) gemeinschaftliches Testament vor, das u.a. folgende letztwillige Verfügungen enthält:

1. Wir (...) setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Schlusserben bei Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle gleichzeitigen Versterbens sind unsere Kinder (...) und (...) zu gleichen Teilen alein Erben!