Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Nachlassgericht - vom 13.9.2017 wird zurückgewiesen.
2.Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3.Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
I.
Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer) sind die Abkömmlinge der Erblasserin und deren im Jahr 2008 vorverstorbenen Ehemanns.
Es liegt ein (undatiertes) gemeinschaftliches Testament vor, das u.a. folgende letztwillige Verfügungen enthält:
1. Wir (...) setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Schlusserben bei Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle gleichzeitigen Versterbens sind unsere Kinder (...) und (...) zu gleichen Teilen alein Erben!
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