BGH - Beschluß vom 20.11.2006
II ZB 9/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 238
BGHReport 2007, 182
FamRZ 2007, 279
JurBüro 2007, 136
MDR 2007, 557
NJW 2007, 1214
NJW-RR 2007, 286
Rpfleger 2007, 166
zfs 2007, 285
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 97/06
LG Weiden, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 756/03

Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei aussergerichtlicher Besprechung

BGH, Beschluß vom 20.11.2006 - Aktenzeichen II ZB 9/06

DRsp Nr. 2007/2

Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei aussergerichtlicher Besprechung

»Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz gegen den Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verfolgt. Zwecks einverständlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1 als weiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage - am 14. Juni 2005 mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung geführt. Dabei äußerte der Vertreter des Beklagten, die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der über das weitere Vorgehen entscheide, weiterzuleiten. Das Landgericht hat gegen den im Verhandlungstermin vom 29. Juli 2005 nicht erschienenen Beklagten ein - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Versäumnisurteil auf Zahlung von 54.950,51 EUR erlassen; ferner sind dem Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt worden.