OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2011
I-15 W 384/11
Normen:
BGB § 1970; BGB § 2105 Abs. 1; FamFG § 455;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 90
FamRZ 2012, 1003
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 20/11

Voraussetzungen des Erlasses des Aufgebots der Nachlassgläubiger

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen I-15 W 384/11

DRsp Nr. 2012/2565

Voraussetzungen des Erlasses des Aufgebots der Nachlassgläubiger

1) Das Aufgebotsgericht darf die Bejahung der Befugnis des Erben zu dem Antrag auf Erlass des Aufgebots der Nachlassgläubiger nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. 2) Das Aufgebotsgericht ist nicht gehalten, zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags Beweiserhebungen durchzuführen, die zur abschließenden Feststellung der Erbfolge erforderlich wären. 3) Die Antragsbefugnis ist bereits dann zu bejahen, wenn nach Verwertung präsenter Erkenntnisquellen die Erbenstellung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheint.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß

§ 1970 BGB durchzuführen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1970; BGB § 2105 Abs. 1; FamFG § 455;

Gründe: