OLG München - Beschluss vom 05.10.2020
33 U 4381/20
Normen:
BGB § 1960; BGB § 662; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 902
ZEV 2021, 380
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 10835/19

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben und einem gewerblichen ErbenermittlerAnsprüche der unbekannten Erben auf Auskunft und Herausgabe

OLG München, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 33 U 4381/20

DRsp Nr. 2021/2466

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben und einem gewerblichen Erbenermittler Ansprüche der unbekannten Erben auf Auskunft und Herausgabe

1. Zwischen dem Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben und einem gewerblichen Erbenermittler kommt ein Auftragsverhältnis nach den allgemeinen Grundsätzen nur zustande, wenn ein eindeutiger Rechtsbindungswillen zweifelsfrei feststellbar ist (Anschluss an OLG Düsseldorf BeckRs 2014, 10140).2. Bestehen zwischen dem Nachlasspfleger und dem Erbenermittler keine vertraglichen Beziehungen, besteht grundsätzlich auch kein auf den Grundsätzen von Treu und Glauben basierender Auskunfts- und Herausgabeanspruch.

Tenor

1.

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.07.2020, Az. 20 O 10835/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.11.2020.

3.

Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt auf bis zu 7.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 662; BGB § 242;

Gründe

I.