I. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 1986 (UR Nr. des Notars W. H. in B.) verkaufte Dipl. Kfm. H eine noch herauszumessende Teilfläche aus zwei Grundstücken an die Beteiligten zu 3 und ihren Sohn A zum Erwerb zu je 1/3 Miteigentum. Die Vertragspartner erklärten zugleich die Auflassung und bewilligten die Eigentumsumschreibung.
Mit Verfügungen vom 6. August 1986 pfändete das Finanzamt Bad Hersfeld für das Land Hessen (Beteiligte zu 2) wegen dort bezeichneter Steuerforderungen die Ansprüche der Beteiligten zu 3 auf Eintragung als Eigentümer zu je 1/3 aufgrund der mit dem Veräußerer "erfolgten Einigung (Auflassung)". Die Verfügungen wurden am 8. August 1986 nur den Beteiligten zu 3 zugestellt.
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