OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.10.2012
5 U 59/11-11-
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2250;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/09

Voraussetzungen eines Nottestaments

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 5 U 59/11-11-

DRsp Nr. 2014/7954

Voraussetzungen eines Nottestaments

Es erscheint zweifelhaft, ob die Errichtung eines Nottestaments vor drei anwesenden Personen nachgewiesen ist, wenn sich als Zeugen befragt nur eine von ihnen an den Vorgang erinnern kann. Jedenfalls liegen die weiteren Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments nicht vor, wenn nur eine der drei Personen davon ausging, dass der Erblasser versterben würde, bevor die Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister oder einem Notar möglich sein würde, die anderen beiden aber nicht.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 30/09 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Nottestament vom 15. September 2007 unwirksam ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine gesetzliche Erbin der am 27. September 2007 in Saarbrücken verstorbenen M. H., geboren am 13. Oktober 1930, geworden ist.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 10.714,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2250;

Gründe:

I.