KG - Beschluss vom 29.12.2015
6 W 93/15
Normen:
BGB § 2250 Abs. 2; BGB § 2250 Abs. 3; BGB § 2249 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1981/14

Voraussetzungen eines Nottestaments

KG, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen 6 W 93/15

DRsp Nr. 2016/1178

Voraussetzungen eines Nottestaments

Zu den zwingenden Erfordernissen für den Errichtungsakt eines sog. Dreizeugentestaments i.S. von § 2250 BGB gehört, dass das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet worden ist. Geschah dies nur vor zwei Zeugen und haben die Niederschrift auch nur zwei Zeugen unterschrieben, so handelt es sich nicht um einen Formfehler i.S. von § 2249 Abs. 6 BGB. Denn ein solcher läge nur dann vor, wenn zwar drei Zeugen bei der Errichtung des Testaments zugegen gewesen wären, aber nur zwei von ihnen die Niederschrift unterzeichnet hätten. Waren aber nur zwei Zeugen anwesend, so ist das Testament unwirksam.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg -Nachlassgericht - vom 29. Mai 2015 geändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2250 Abs. 2; BGB § 2250 Abs. 3; BGB § 2249 Abs. 6;

Gründe: