OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2020
3 W 137/19
Normen:
BGB § 1960;
Fundstellen:
ZEV 2020, 312
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 631/19

Voraussetzungen für die Anordnung einer NachlasspflegschaftUnbekannter ErbeStreit über die Testierfähigkeit des Erblassers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 137/19

DRsp Nr. 2020/5293

Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Unbekannter Erbe Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers

Ein Erbe ist auch dann unbekannt, wenn mehrere Personen als Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers besteht.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 09.10.2019, Az. 6 VI 631/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1960;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1., die Enkelin und Tochter einer vorverstorbenen Tochter der Erblasserin, wurde mit privatschriftlichem Testament vom ...03.2013, der Beteiligte zu 2., der Sohn der Erblasserin mit notariellem Testament vom ...02.2016 zum Alleinerben der Erblasserin eingesetzt. Die Beteiligte zu 1. meint, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments testierunfähig gewesen, der Beteiligte zu 2. hält sich aufgrund des Testaments vom ...02.2016 für den Alleinerben.

Mit Beschluss vom 09.10.2019 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben der Erblasserin angeordnet und den Beteiligten zu 3. zum Nachlasspfleger bestimmt.