OLG Naumburg - Beschluss vom 06.05.2019
2 Wx 43/18
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 282
FamRZ 2019, 1939
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 1235/17

Voraussetzungen für die Beiordnung im ErbscheinerteilungsverfahrenSofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines VerfahrenskostenhilfeantragesFeststellung einer Testierunfähigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 43/18

DRsp Nr. 2019/11005

Voraussetzungen für die Beiordnung im Erbscheinerteilungsverfahren Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrages Feststellung einer Testierunfähigkeit

1. Im Rahmen einer nach § 78 Abs. 2 FamFG zu treffenden Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Vertretung in einem Nachlassverfahren ist zu prüfen, ob entweder die Sach- oder die Rechtslage nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalls als schwierig zu bewerten ist. 2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung in einem Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins, in dem die Testierfähigkeit der Erblasserin im Streit steht.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wittenberg vom 7. Juni 2018 teilweise aufgehoben, soweit mit ihm der Antrag der Beteiligten zu 5) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zurückgewiesen worden ist.

Der Beteiligten zu 5) wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug, rückwirkend ab dem 5. Mai 2018, bewilligt. Im Umfange der Bewilligung wird ihr Rechtsanwältin H. zur Vertretung in der Nachlassangelegenheit beigeordnet.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; § Abs. ;