BGH - Beschluss vom 02.06.2016
V ZB 3/14
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 934
FGPrax 2016, 244
FamRZ 2016, 2006
MDR 2016, 1340
NJW 2016, 8
ZEV 2016, 635
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen BS-628-1
OLG Frankfurt/Main, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 138/13

Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Rahmen der testamentarischen Vererbung von Grundstücken

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen V ZB 3/14

DRsp Nr. 2016/17042

Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Rahmen der testamentarischen Vererbung von Grundstücken

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben der Beteiligten zu 3 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Eltern der Beteiligten errichteten am 8. März 1985 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, soweit hier von Interesse, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Für die Schlusserbeneinsetzung enthält das Testament eine Teilungsanordnung, nach welcher die drei Beteiligten einzelne jeweils näher bezeichnete Grundstücke erhalten sollen, die Beteiligte zu 3 mit der Maßgabe, dass sie im Fall des Verkaufs oder einer Schenkung den Beteiligten zu 1 und 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Am Schluss des Testaments heißt es: