OLG München - Beschluss vom 10.04.2020
31 Wx 354/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 190
NotBZ 2021, 63
ZEV 2020, 514
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 30.08.2017

Voraussetzungen für die Einziehung eines bereits erteilten ErbscheinsWiderruf des Verzichts auf Aufnahme von ErbquotenHeftung notarieller Urkunden nach Leistung der Unterschriften

OLG München, Beschluss vom 10.04.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 354/17

DRsp Nr. 2020/5965

Voraussetzungen für die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins Widerruf des Verzichts auf Aufnahme von Erbquoten Heftung notarieller Urkunden nach Leistung der Unterschriften

1. Der Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich.2. Notarielle Urkunden sind nicht schon vor Leistung der Unterschriften zu heften. Es genügt, wenn dies nach Abschluss der Niederschrift erfolgt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.700 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 22.3.2016 im Alter von 66 Jahren verstorben. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, die Beteiligte zu 1, seine zweite Ehefrau, ist russische Staatsangehörige. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe.