OLG München - Beschluss vom 28.01.2020
31 Wx 557/19
Normen:
FamFG § 352e Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 90
FamRZ 2021, 62
NJW-RR 2020, 463
ZEV 2020, 246
ZEV 2020, 251
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 3524/19

Voraussetzungen für die Einziehung eines bereits erteilten ErbscheinsZuständigkeit des Nachlassgerichts im EilverfahrenRegelungsgehalt einer im Rahmen eines Erbscheinseinziehungsverfahrens zu erlassenen einstweiligen Anordnung

OLG München, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 557/19

DRsp Nr. 2020/2225

Voraussetzungen für die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Eilverfahren Regelungsgehalt einer im Rahmen eines Erbscheinseinziehungsverfahrens zu erlassenen einstweiligen Anordnung

1. Sind im Rahmen eines Abhilfeverfahrens die Voraussetzungen für die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins zu prüfen, ist das Nachlassgericht für den Erlass der das Einziehungsverfahren begleitenden einstweiligen Anordnung zuständig.2. Der Regelungsgehalt einer im Rahmen eines Erbscheinseinziehungsverfahrens zu erlassenen einstweiligen Anordnung ist auf die in der Hauptsache ergehende Endentscheidung hin beschränkt.3. Der Ausspruch, sich einstweilig jeglicher (alleiniger) Verfügung über Nachlassgegenstände zu enthalten, ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Zivilrechtsverfahren vorbehalten.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 21.11.2019 wird in Ziffer 2 aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

3.

Die Beteiligte zu 1 hat die im Beschwerdeverfahren 31 Wx 557/19 angefallenen Gerichtskosten sowie die dem Beteiligten zu 5 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren 31 Wx 557/19 wird auf 94.397,74 € festgesetzt.

5.