OLG München - Beschluss vom 28.01.2020
31 Wx 439/17
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 138
FamRZ 2020, 798
NJW-RR 2020, 583
ZEV 2020, 251
ZEV 2020, 366
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0270/87

Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Amt eines NacherbentestamentsvollstreckersErstellung eines VermögensverzeichnissesErinnerungsstücke ohne materiellen Wert

OLG München, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 439/17

DRsp Nr. 2020/2285

Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Amt eines Nacherbentestamentsvollstreckers Erstellung eines Vermögensverzeichnisses Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert

1. Ist im Fall der Nacherbschaft ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, so hat dies die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände, nicht jedoch bloße Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder Verbindlichkeiten zu umfassen.2. Ist den Nacherben der Umfang des Nachlasses bekannt und weiß der Nacherbentestamentsvollstrecker daher, dass im Nachlass keine Wertgegenstände vorhanden sind, die nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt sind, wäre es reiner Formalismus, würde vom Nacherbentestamentsvollstrecker dennoch gefordert, vom Vorerben eine über das Nachlassverzeichnis hinausgehende Auskunft anzufordern.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Nachlassgerichts - vom 2. November 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 2 hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der den Beteiligten zu 1 und 3 bis 7 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.150 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe

I.