LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 190/04
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1294/02
Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG
BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 40/04
DRsp Nr. 2004/12450
Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5HeimG
»1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5HeimG, wenn ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt wird, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt wird.2. Anforderungen an die Feststellung des für das Verbot nach § 14 Abs. 5HeimG erforderlichen Einvernehmens zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger.«