BGH - Beschluss vom 04.06.2014
IV ZB 2/14
Normen:
BGB § 2325; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1453
NJW-RR 2014, 1102
ZEV 2014, 424
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 108/13
LG Verden, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 113/13

Voraussetzungen für die Gewährleistung von rechtlichem Gehör durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen IV ZB 2/14

DRsp Nr. 2014/9808

Voraussetzungen für die Gewährleistung von rechtlichem Gehör durch das Gericht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Normenkette:

BGB § 2325; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 826;

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagten als Beschenkten im Wege der Stufenklage auf Ergänzung ihres Pflichtteils nach dem am 2. Februar 2011 verstorbenen Erblasser in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 25. September 2013 verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Vermögensbestandteile ihm in der Zeit vom 2. Februar 2001 bis zum 1. Februar 2011 vom Erblasser, geboren am 1. Februar 2023 (richtig muss es heißen: 1. Februar 1923), sei es entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst: