KG - Beschluss vom 16.01.2020
1 VA 14/19
Normen:
BerlHintG § 16;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen A 15/18

Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintGWirksamkeit einer BestallungsurkundeFür eine Herausgabe erforderliche Bewilligung

KG, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 1 VA 14/19

DRsp Nr. 2020/2104

Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintG Wirksamkeit einer Bestallungsurkunde Für eine Herausgabe erforderliche Bewilligung

1. Soll nur für einen Teil der Grundstückseigentümer ein Vertreter nach § 11b VermG bestellt werden, kann die Bestallungsurkunde jedenfalls im Hinterlegungsverfahren nur Verwendung finden, wenn sie die Betroffenen konkret bestimmt. Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle oder sonstiger Dritter festzustellen, welche Personen (im Zeitpunkt der Bestellungsakts) i.S.v. § 11b Abs. 1 VermG unbekannt sind. 2. Ist eine Erbengemeinschaft als Empfänger bezeichnet, kann die für die Herausgabe erforderliche Bewilligung aller Erben (§ 17 Abs. 1 und 3 S. 1 Nr.1, § 18 BerlHintG) im Hinterlegungsverfahren nicht durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren vor dem Senat werden Kosten nicht erhoben.

Normenkette:

BerlHintG § 16;

Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§§ 23 ff. EGGVG i.V.m. § 6 Abs. 3 BerlHintG), jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 21. Mai 2019 ist nicht rechtswidrig i.S.v. § 28 Abs. 2 EGGVG und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Hinterlegungsstelle hat seinen Antrag vom 6. April 2018 auf Herausgabe der hinterlegten ... € im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.