Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstandes nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 37 ZPO ist zulässig, er hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nicht vorliegen.
1. Das Oberlandesgericht Naumburg ist nach § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig, weil die beiden Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken haben, so dass das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre, und weil der Antragsteller das Oberlandesgericht angerufen hat, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. Der Antrag ist unbegründet.
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