BGH - Urteil vom 13.07.1989
IX ZR 227/87
Normen:
BGB § 1978, § 1982, § 1990, § 1991 ; ZPO § 785 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1990 Abs. 1 Satz 1 Untunlichkeit 2
BGHR BGB § 1990 Surrogation 1
BGHR BGB § 1991 Abs. 1 Arglisteinrede 1
BGHR BGB § 1991 Abs. 1 Verantwortlichkeit 1
BGHR BGB § 1991 Abs. 1 Verwalterhaftung 1
BGHR ZPO § 780 Abs. 1 Anfechtbarkeit 1
BGHR ZPO § 785 Rechtskraftwirkung 1
MDR 1990, 47
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der Geltendmachung einer Forderung gegen einen Nachlaß

BGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen IX ZR 227/87

DRsp Nr. 1996/5918

Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der Geltendmachung einer Forderung gegen einen Nachlaß

»a) Hat das Nachlaßgericht die Anordnung der Nachlaßverwaltung mangels einer den Kosten entsprechenden Masse abgelehnt, so ist das Prozeßgericht daran bei der Entscheidung über die Dürftigkeitseinrede des Erben (§ 1990 BGB) gebunden. b) Gegenstände, die der Erbe durch Rechtsgeschäft mit Nachlaßmitteln erworben hat, gehören in den Fällen des § 1990 BGB nicht kraft Gesetzes zum Nachlaß. Offen bleibt, ob eine dingliche Surrogation stattfindet, wenn der Erbe die Gegenstände für den Nachlaß erwerben wollte. c) In den Fällen des § 1990 BGB kann der Nachlaßgläubiger die Verwalterhaftung des Erben (§ 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB) aus eigenem Recht geltend machen, einer Pfändung und Überweisung der Ansprüche gegen den Erben bedarf es dazu nicht. Der Nachlaßgläubiger kann die Ansprüche aus der Verwalterhaftung durch Klage gegen den Erben geltend machen oder im Wege des allgemeinen Arglisteinwandes gegen eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 785 ZPO), mit der der Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß aufgrund der Dürftigkeitseinrede begehrt.«

Normenkette:

BGB § 1978, § 1982, § 1990, § 1991 ; ZPO § 785 ;

Tatbestand: