Mandatssituation 5.3: Vorausvermächtnis - Teilungsanordnung

Autor: Mangold

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In ihrer letztwilligen Verfügung von Todes wegen führte die Erblasserin wörtlich wie folgt aus: "Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen meine Erben werden. Das wertvollere Elternhaus soll aber ausschließlich meine Tochter sofort nach meinem Tode erhalten. Das Ferienhaus an der Nordsee steht meinem Sohn zu."

Das Elternhaus hat am Todestag einen Wert von 400.000 Euro, das Ferienhaus einen Wert von 100.000 Euro. Das restliche Vermögen der Erblasserin beträgt 900.000 Euro.

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Teilungsanordnung

Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft treffen. Mit der Teilungsanordnung werden keine dinglichen Zuordnungen getroffen. Sie hat lediglich schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinbarung; sie ersetzt in ihrem Umfang den Teilungsplan und geht den gesetzlichen Regeln der Auseinandersetzung vor (BGH, Versäumnisurt. v. 17.04.2002 - IV ZR 226/00). Erhält ein Miterbe durch die Teilungsanordnung mehr als ein anderer Miterbe, so hat er den Mehrwert auszugleichen.

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