OLG München - Beschluss vom 12.08.2024
33 Wx 294/23 e
Normen:
BGB § 2229 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 491/2024
ZAP 2024, 956
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 30.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI 999/21

Vorbehalt der Beurteilung der Echtheit einer Urkunde durch einen Schriftsachverständigen hinsichtlich Eigenhändigkeit der Errichtung des Testaments; Überprüfung der nachlassgerichtlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht

OLG München, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 294/23 e

DRsp Nr. 2024/12030

Vorbehalt der Beurteilung der Echtheit einer Urkunde durch einen Schriftsachverständigen hinsichtlich Eigenhändigkeit der Errichtung des Testaments; Überprüfung der nachlassgerichtlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht

1. Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Schriftstück (hier: Testament), das den Namenszug des Erblassers trägt, auch von diesem herrührt. 2. Die Beurteilung der Echtheit einer Urkunde bleibt regelmäßig einem Schriftsachverständigen vorbehalten, es sei denn, dass sich das Gericht auf anderem Wege eine Überzeugung von der Echtheit verschaffen kann, beispielsweise durch Zeugen, die bei Errichtung des konkreten Schriftstücks zugegen waren oder den Umstand, dass das Testament vom Erblasser in die besondere amtliche Verwahrung gegeben worden ist. 3. Die Überprüfung der nachlassgerichtlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht ist grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Anschluss an Senat, 33 Wx 157/23e). 4. Die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts umfasst im Beschwerdeverfahren über die Erteilung eines Erbscheins auch die Kosten des Beteiligten, der selbst keine Beschwerde eingelegt hat, sofern überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt.