KG - Beschluss vom 25.10.2016
6 W 80/16
Normen:
EuErbVO Art. 68 Buchst. l; BGB § 1371 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 68 VI 595/15

Vorlage an den EuGH zur Frage der Aufnahme des Erbteils in das Europäische Nachlasszeugnis, Art. 68 lit. l EuErbVO, wenn die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten von einer güterrechtlichen Bestimmung wie § 1371 Abs. 1 BGB mitbestimmt wird.

KG, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 6 W 80/16

DRsp Nr. 2016/18690

Vorlage an den EuGH zur Frage der Aufnahme des Erbteils in das Europäische Nachlasszeugnis, Art. 68 lit. l EuErbVO, wenn die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten von einer güterrechtlichen Bestimmung wie § 1371 Abs. 1 BGB mitbestimmt wird.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 1 Abs. 1 und Art. 68 lit. l), 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.) Ist Art. 1 Abs. 1 EuErbVO dahin auszulegen, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung ("Rechtsnachfolge von Todes wegen") auch auf Bestimmungen des nationalen Rechts bezieht, die, wie § 1371 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), güterrechtliche Fragen nach dem Tod eines Ehegatten durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des anderen Ehegatten regeln?