OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2020
7 W 9/20
Normen:
ZPO § 793;
Fundstellen:
ZEV 2020, 294
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 298/18

Vorlage eines notariell beurkundeten BestandsverzeichnissesNotwendige Mitwirkung eines Dritten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 7 W 9/20

DRsp Nr. 2020/5196

Vorlage eines notariell beurkundeten Bestandsverzeichnisses Notwendige Mitwirkung eines Dritten

Der Schuldner eines Auskunftsanspruchs muss alles in seiner Macht Stehende tun, um die notwendige Mitwirkung eines Dritten zu erlangen; die entsprechenden Bemühungen sind im einzelnen darzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 793;

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich nicht intensiv genug um die erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars bemüht hätte. Grundsätzlich muss ein Schuldner alles in seiner Macht Stehende tun, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen und seine darauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegen (Senatsbeschluss vom 31.10.2016 -I-7 W 67/16-, NJW-RR 2017, 524). Dem hat der Schuldner im vorliegenden Fall genügt.