FG Nürnberg - Beschluss vom 21.12.2006
IV 247/06
Normen:
AO § 71 Abs. 2 ; AO § 86 Abs. 3 ;

Vorlage von Erbschaftsteuerakten

FG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IV 247/06

DRsp Nr. 2007/16443

Vorlage von Erbschaftsteuerakten

Führt das Finanzamt eine Erbschaftsteuerakte für den gesamten Erbfall des Erblassers, ist diese gemäß § 71 Abs. 2 FGO an das Gericht zu übermitteln. Verweigert das Finanzamt eine vollständige Vorlage dieser Erbschaftsteuerakte unter Berufung auf das Steuergeheimnis gemäß § 86 Abs. 1 FGO, kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache den Antrag stellen, dass der Bundesfinanzhof festzustellen hat, ob die Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig ist.

Normenkette:

AO § 71 Abs. 2 ; AO § 86 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang einer Aktenvorlage an das Gericht.

Der Kläger ist einer von mehreren Neffen und Nichten des am ... 2000 verstorbenen A. Testamentarischer Alleinerbe des Verstorbenen war dessen Sohn S. Zu Gunsten seiner Neffen und Nichten hatte der Erblasser Vermächtnisse ausgesprochen. Nach dem Testament stand dem Kläger ein Barvermächtnis in Höhe von 430.000 DM sowie eine Rentenversicherung mit einem einbezahlten Beitrag von 100.000 DM zu.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 16.06.2005 und geändertem Bescheid vom 04.10.2005 hat das Finanzamt den Erwerb des Klägers besteuert, seinen Einspruch dagegen hat es mit Einspruchsentscheidung vom 14.07.2006 zurückgewiesen.