EuGH - Urteil vom 06.11.2018
C-569/16
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; Charta der Grundrechte Art. 31 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 360
AuR 2018, 594
BB 2018, 2803
EuZW 2018, 1048
EzA EG-Vertrag 1999 RL 2003/88 Nr. 22
EzA-SD 2018, 3
MDR 2018, 1443
NZA 2018, 1467
NZA-RR 2019, 239
NZA-RR 2019, 240
ZEV 2019, 356
ZIP 2019, 89

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen

EuGH, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen C-569/16

DRsp Nr. 2018/16622

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet – Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 31 Abs. 2 – Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen

1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gemäß diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte.