BayObLG - Beschluß vom 08.11.1999
1Z BR 38/99
Normen:
BGB § 1938, § 2231, § 2232, § 2247 ; BeurkG §§ 8 ff;
Fundstellen:
ZEV 2000, 197
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 154/98
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 335/98

Vorliegen des Testierwillens

BayObLG, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 38/99

DRsp Nr. 2000/1827

Vorliegen des Testierwillens

»Die Frage, ob eine Erklärung auf einem Testierwillen beruht, stellt sich nur, wenn ein Schriftstück vorliegt, das die formellen Anforderungen an ein Testament erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 1938, § 2231, § 2232, § 2247 ; BeurkG §§ 8 ff;

Gründe:

I.

Der am 27.4.1998 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligte zu 2 ist seine Tochter aus erster Ehe.

Das Nachlaßgericht hat ein von der Beteiligten zu 1 eingereichtes handschriftliches Testament des Erblassers vom 16.4.1.997 eröffnet, mit dem der Erblasser die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin bestimmt und die Beteiligte zu 2 "auf den Pflichtteil gesetzt" hat. Die Beteiligte zu 1 hat dem Nachlaßgericht außerdem eine maschinengeschriebene "Erklärung" des Erblassers vom 12.8.1997 vorgelegt, in der der Erblasser seiner Vermutung Ausdruck gibt, daß er nicht der leibliche Vater der Beteiligten zu 2 sei, und dann fortfährt: