OLG Naumburg - Beschluss vom 26.08.2019
12 Wx 31/19
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 125
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 18.06.2019

Vorliegen einer Erbeinsetzung oder eines VermächtnissesFehlende AufklärungsmöglichkeitenVorlage eines Erbscheins

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 12 Wx 31/19

DRsp Nr. 2020/677

Vorliegen einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses Fehlende Aufklärungsmöglichkeiten Vorlage eines Erbscheins

Fehlen dem Grundbuchamt Aufklärungsmöglichkeiten, ob das Testament eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis anordnet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aschersleben - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

In das Grundbuch von E. Blatt ... 0 (zuvor Blatt ... 7) ist M. K. als Eigentümerin des Flurstücks 165/49 der Flur 22 der Gemarkung E. eingetragen.

M. K. ist am 20. Dezember 2018 verstorben. Der Beteiligte hat unter Verweis auf ihr vor der Notarin R. in St. am 23. Februar 2007 errichtetes Testament und auf das Nachlassverfahren 5 IV 112/07 vor dem Amtsgericht Aschersleben mit Schreiben vom 20. Mai 2019 die Umschreibung des Eigentums auf ihn beantragt. Das Testament trifft u.a. folgende Festlegungen:

"2.

Im Falle meines Ablebens bestimme ich zu meinem Alleinerben meinen Sohn,

D. K. geboren am 01.02.1961, wohnhaft in E. T. Straße 35.

3.

Die handgearbeitete Standuhr erhält unter Anrechnung auf ihren etwaigen Pflichtteil meine Tochter, R. M.