BVerfG - Beschluss vom 23.11.2016
1 BvR 2555/16
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GOBVerfG § 40 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 324
Vorinstanzen:
OLG München, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 286/15
OLG München, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 286/15
AG Ebersberg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0034/14

Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Miterbenfeststellung im Erbscheinsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2555/16

DRsp Nr. 2016/19916

Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Miterbenfeststellung im Erbscheinsverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; GOBVerfG § 40 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; stRspr).