2.2 Abkömmlinge des Erblassers

Autor: Kampa

Abkömmlinge des Erblassers sind nach § 2303 i.V.m. § 1589 Satz 1 BGB alle Personen, die mit dem Erblasser in gerader, absteigender Linie verwandt sind. Dazu zählen also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Gemäß § 2309 BGB schließen die näheren Berechtigten die entfernteren Abkömmlinge aus.

Nichteheliche Kinder

Nichteheliche Kinder sind wie eheliche Kinder pflichtteilsberechtigt. Da gem. § 1591 BGB die Frau, die ein Kind geborenen hat, auch die Mutter des Kindes ist, besteht für nichteheliche Kinder im Verhältnis zu ihrer Mutter ein uneingeschränktes Erb- und Pflichtteilsrecht. Zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern gilt für Erbfälle seit dem 01.04.1998 dasselbe gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht wie zwischen ehelichen Kindern und ihren Vätern. Durch das "Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.2011" (BGBl I, 615) wurde die einzige Ausnahme hiervon - betreffend allerdings nur die alten Bundesländer - aufgehoben. Nunmehr haben auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder für nach dem 28.05.2009 eintretende Erbfälle das volle Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihren Vätern und ihren väterlichen Verwandten.

Keine Inzidentprüfung der Vaterschaft im Pflichtteilsprozess