Mandatssituation 5.6: Getrennte Verfügungen, Wechselbezüglichkeit, Pflichtteil erben

Autor: Mangold

Sachverhalt Checkliste Lösung

Der Ehemann errichtet am 01.01.2019 folgendes formgültiges Testament: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden setze ich meine beiden Kinder zu gleichen Teilen zu Erben ein. Sollte ein Kind nach dem Tod des Zuerstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll es auch nach dem Tod des Längstlebenden lediglich den Pflichtteil erhalten." Die Ehefrau errichtet am 01.03.2019 ebenfalls formgültig ein Testament mit exakt demselben Wortlaut.

Der Ehemann stirbt im Jahr 2020. Anfang 2021 testiert die Ehefrau wie folgt: "Ich widerrufe alle früheren Verfügungen von Todes wegen. Meine Tochter soll lediglich den Pflichtteil erben". Wer wird Erbe nach der kurz darauf verstorbenen Ehefrau?

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Gemeinschaftliches Testament?

Zunächst ist fraglich, ob ein gemeinschaftliches Testament auch dann gegeben ist, wenn die Eheleute in zwei separaten Schriftstücken und/oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten testiert haben.

Denn nur, wenn ein gemeinschaftliches Testament angenommen werden kann, kann sich ggf. eine Wechselbezüglichkeit und damit eine Bindungswirkung für den Letztversterbenden entfalten. In § 2265 BGB wird lediglich geregelt, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von Eheleuten errichtet werden kann. Wie es errichtet werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt.

Errichtungszusammenhang