Autor: Krüger |
Bei der erbrechtlichen Beratung genügt es oft nicht, sich auf Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen zu beschränken. Unter dem Oberbegriff der vorweggenommenen Erbfolge werden Ideen und Konzepte lebzeitiger Zuwendung von Vermögen ergänzend nachgefragt. Das Schlagwort findet sich trotz breiter Verwendung durch Berater und Mandantschaft nur vereinzelt im Gesetz wieder (§ 593a Satz 1 BGB und §
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