BayObLG - Beschluß vom 24.03.1997
1Z BR 175/96
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2269, § 2270 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1241
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Wechselbezüglichkeit der Einsetzung gesetzlicher Erben in gemeinschaftlichem Testament

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 175/96

DRsp Nr. 1997/3671

Wechselbezüglichkeit der Einsetzung gesetzlicher Erben in gemeinschaftlichem Testament

»Zur Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der gesetzlichen Erben in einem gemeinschaftlichen Testament für beide Erbfälle.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2269, § 2270 ;

Gründe:

I. Die seit 1982 verwitwete Erblasserin ist im Alter von fast 79 Jahren verstorben. Aus ihrer Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, nämlich der Beteiligte zu 1 und ihr am 24.6.1983 verstorbener Sohn H., dessen einziger Abkömmling der im Jahr 1977 geborene Beteiligte zu 2 ist.

Die Ehegatten haben am 19.12.1981 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben wurde. Es lautet auszugsweise wie folgt:

Herr ... und Frau ... bestimmen hiermit, daß das Haus T. Straße ... nach den gesetzlichen Bestimmungen vererbt und von H. weiter geführt & erhalten werden muß. Zur Erbmasse gehören außerdem Haus & Anwesen S. Straße ..., die Eigentumswohnungen in ... & die Wohnung in ... als Eigentumswohnung ... . Das Nießrecht auf allen Besitzungen behalten wir uns gegenseitig vor. Die Apotheke gehört allein meinem Sohn H. & mir als Witwenrecht Inhaberin. Außer unseren Söhnen soll niemand etwas erben. ...

Im Anwesen T. Straße befindet sich die vom Ehemann der Erblasserin betriebene Apotheke.