OLG Hamm - Beschluss vom 06.10.2014
10 W 194/13
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2270;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 669/13

Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung eines Nachbarkindes in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 10 W 194/13

DRsp Nr. 2016/1737

Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung eines Nachbarkindes in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

1. Die Annahme der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen (hier: Schlusserbeneinsetzung) in einem gemeinschaftlichen Testament setzt die positive Feststellung voraus, dass die Ehegatten sich nur im Hinblick auf die Schlusserbeneinsetzung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Dies ist nicht der Fall, wenn sie zu erkennen gegeben haben, dass der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen können soll und wenn die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst nur dazu dienen sollte, die Verwandtschaft von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen.