OLG München - Endurteil vom 23.11.2016
3 U 796/16
Normen:
BGB § 2270;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2940/14

Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung leiblicher Kinder eines der testierenden Ehegatten

OLG München, Endurteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 3 U 796/16

DRsp Nr. 2016/19238

Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung leiblicher Kinder eines der testierenden Ehegatten

1. Allein der Umstand, dass die Kinder des Erblassers zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt werden, lässt noch keinen Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit zu, denn Motiv für die Erbeinsetzung leiblicher Kinder ist in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten. 2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Ehegatten sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und der damit einher gehende Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der Kinder beim ersten Erbfall nur im Hinblick auf die Erbeinsetzung nach dem zweiten Erbfall gewollt und akzeptiert wird. Dem entsprechend ist bei einem Testament zwischen einem kinderlosen Ehepartner und einem mit Kindern aus einer anderen Beziehung die Schlusserbeneinsetzung dieser Abkömmlinge wechselbezüglich zur Erbeinsetzung durch den Vater bzw. die Mutter, weil diese bei völliger Bindungslosigkeit des kinderlosen Ehepartners Gefahr laufen, überhaupt nichts vom Nachlass ihres zuerst verstorbenen Elternteils zu erhalten.