OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.2004
15 W 384/04
Normen:
BGB § 2102 Abs. 1 ; BGB § 2270 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 74
FamRZ 2005, 1592
OLGReport-Hamm 2005, 234
Rpfleger 2005, 262
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 263/04
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 152 VI 147/03

Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen Testament

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 15 W 384/04

DRsp Nr. 2005/2816

Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen Testament

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben berufen, jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten treffen. 2. Zur Beurteilung der Wechselbezüglichkeit einer im Wege der Auslegung festgestellten Ersatzerbenberufung der gemeinsamen Kinder für den Nachlaß des letztversterbenden Ehegatten.

Normenkette:

BGB § 2102 Abs. 1 ; BGB § 2270 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin aus ihrer Ehe mit Karl L, der am 23.05.1973 vorverstorben ist. Die weitere Tochter Elisabeth ist am 17.04.1987 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen ebenfalls vorverstorben.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 27.10.1971 ein notarielles Testament (UR-Nr. 00/1971 Notar T in E), das folgenden Wortlaut hat:

"1.) Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein. Der Überlebende von uns soll von allen Beschränkungen befreit sein, soweit es das Gesetz zuläßt.

2.) Nach dem Tode des Längstlebenden sollen unsere nachstehend aufgeführten 3 Kinder Nacherben zu gleichen Teilen sein:

a) Elisabeth L, geb. 28.3.1946

b) Mechtild L, geb. 8.2.1949

c) Karl-Bernhard L, geb. 24.11.1950