BFH - Urteil vom 26.02.2014
II R 36/12
Normen:
ErbStG (vor 2009) § 12 Abs. 5 Satz 2; ErbStG (vor 2009) § 13a Abs. 5 Nr. 1; BewG (vor 2009) § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 667/10

Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens wegen Übertragung von Geschäftsanteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen II R 36/12

DRsp Nr. 2014/6635

Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens wegen Übertragung von Geschäftsanteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

1. Der nachträgliche Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das Betriebsvermögen veräußert wurde und ob die Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.2. Hat sich die Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft durch einen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigten Erwerb erhöht, können bei einer anschließenden Veräußerung von Gesellschaftsanteilen die Steuerbegünstigungen nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG nur insoweit entfallen, als der Gesellschafter nach der Veräußerung nicht mehr in Höhe des begünstigt erworbenen Gesellschaftsanteils beteiligt ist.

Normenkette:

ErbStG (vor 2009) § 12 Abs. 5 Satz 2; ErbStG (vor 2009) § 13a Abs. 5 Nr. 1; BewG (vor 2009) § 109 Abs. 1;

Gründe

I.