OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.08.2021
8 W 1738/21
Normen:
GNotKG § 81 Abs. 4 S. 1; GNotKG -KV Nr. 11101; BGB §§ 2100 ff.;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 T 109/20

Weitere Beschwerde gegen einen KostenansatzJahresgebühr für eine BetreuungErmittlung des Reinvermögens eines BetroffenenAnordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 8 W 1738/21

DRsp Nr. 2022/2674

Weitere Beschwerde gegen einen Kostenansatz Jahresgebühr für eine Betreuung Ermittlung des Reinvermögens eines Betroffenen Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments

Tenor

Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 08.04.2021, Az. 52 T 109/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 81 Abs. 4 S. 1; GNotKG -KV Nr. 11101; BGB §§ 2100 ff.;

Gründe

I.

1.

Die Betroffene ist geistig behindert und steht seit 1992 unter Betreuung. Seit 2005 ist ihre Schwester als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt. Das Betreuungsverfahren wird beim Amtsgericht Straubing geführt (Az.: ...). Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasste bis März 2021 "alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" (Bl. 234/235 d.A.).

Mit dem Tode ihres Vaters J. wurde die Betroffene mit einem Erbteil von 1/11 zur nicht befreiten Vorerbin ihres Vaters. Insofern war die Mutter der Betroffenen zur Nacherbin eingesetzt, die Betroffene und deren Schwester zu Ersatzerbinnen.

Die Mutter der Betroffenen, M., verstarb am 19.03.2016. Insoweit wurde die Betroffene mit einem Erbteil von 1/5 ebenfalls zur nicht befreiten Vorerbin nach ihrer Mutter. Nacherbin nach dem Tod der Betroffenen ist deren Schwester G.